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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:pruefung_und_registrierung_der_schutzschrift

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Prüfung und Registrierung der Schutzschrift

Regel 207.5 EPGVO beschreibt den Prozess der Prüfung und Registrierung der Schutzschrift durch die Kanzlei.

Regel 207.5 EPGVO

Die Kanzlei prüft so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Absätze 2(a) bis (f) und 4 erfüllt sind. Sind diese Anforderungen erfüllt, hat die Kanzlei so bald wie möglich:

(a) das Eingangsdatum einzutragen und der Schutzschrift eine Registrierungsnummer zuzuweisen,

(b) die Schutzschrift vorbehaltlich des Absatzes 7 in das Register aufzunehmen,

(c) Einzelheiten der Schutzschrift an alle Kammern weiterzugeben und

(d) den mit dem Antrag befassten Spruchkörper oder Einzelrichter über die Einreichung der Schutzschrift zu unterrichten, sofern bereits ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt wurde.

siehe auch

Regel 207 → Schutzschrift
Erlaubt einer Person, die eine einstweilige Maßnahme gegen sich erwartet, eine Schutzschrift einzureichen, und beschreibt die Anforderungen an die Schutzschrift.

upc/pruefung_und_registrierung_der_schutzschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 06:10 von mfreund