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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:pruefung_und_entscheidung

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Prüfung und Entscheidung

Regel 379 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Prozesskostenhilfe.

Regel 379.1 EPGVO → Prüfung der formalen Zulässigkeit
Beschreibt die Prüfung der formalen Zulässigkeit des Antrags auf Prozesskostenhilfe.

Regel 379.2 EPGVO → Aufforderung zur Mängelbehebung
Regelt die Aufforderung an den Antragsteller zur Behebung von Mängeln im Antrag.

Regel 379.3 EPGVO → Entscheidung über den Antrag
Erläutert, wer über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet.

Regel 379.4 EPGVO → Stellungnahme der anderen Partei
Regelt die Möglichkeit der anderen Partei, eine Stellungnahme zum Antrag abzugeben.

Regel 379.5 EPGVO → Begründung der Ablehnung
Beschreibt die Anforderungen an die Begründung einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe.

Regel 379.6 EPGVO → Inhalt der Bewilligungsanordnung
Legt fest, welche Inhalte eine Anordnung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben kann.

siehe auch

EPGVO, Teil 6 → Gebühren und Prozesskostenhilfe
Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.

upc/pruefung_und_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/19 08:48 von mfreund