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upc:pruefung_und_entscheidung

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Prüfung und Entscheidung

Regel 379 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch die Kanzlei und das Gericht und legt fest, dass die andere Partei zur Stellungnahme aufgefordert werden kann.

Regel 379 (1) EPGVO → Prüfung durch die Kanzlei
Beschreibt die erste Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch die Kanzlei, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Unterlagen und Informationen vorliegen.

Regel 379 (2) EPGVO → Stellungnahme der anderen Partei
Legt fest, dass die andere Partei zur Stellungnahme aufgefordert werden kann, bevor das Gericht eine Entscheidung trifft.

Regel 379 (3) EPGVO → Entscheidung des Gerichts
Beschreibt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Prozesskostenhilfe, einschließlich der Möglichkeit, den Antrag abzulehnen oder zu bewilligen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/pruefung_und_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1