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Regel 379.4 EPGVO regelt die Möglichkeit der anderen Partei, eine Stellungnahme zum Antrag abzugeben.
Vor der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe fordert das Gericht die andere Partei zur schriftlichen Stellungnahme auf, es sei denn, es ist bereits anhand der vorliegenden Angaben offensichtlich, dass die in Regel 377.1(b) genannten Anforderungen nicht erfüllt sind. Unterlagen bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Antragsstellers werden der anderen Partei nur zugänglich gemacht, wenn der Antragsteller dem zugestimmt hat, wenn die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unangemessen ist oder wenn die andere Partei nach Auffassung des Gerichts ein Recht zur Information über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Antragsstellers hat.
Regel 379 → Prüfung und Entscheidung
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Prozesskostenhilfe.
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