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upc:stellungnahme_der_anderen_partei

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Stellungnahme der anderen Partei

Regel 379 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die andere Partei zur Stellungnahme aufgefordert werden kann, bevor das Gericht eine Entscheidung trifft.

Regel 379 (2) EPGVO

Das Gericht kann die andere Partei zur Stellungnahme zum Antrag auf Prozesskostenhilfe auffordern, bevor es eine Entscheidung trifft.

siehe auch

Regel 379 EPGVO → Prüfung und Entscheidung
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch die Kanzlei und das Gericht und legt fest, dass die andere Partei zur Stellungnahme aufgefordert werden kann.

upc/stellungnahme_der_anderen_partei.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1