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Regel 379.6 EPGVO legt fest, welche Inhalte eine Anordnung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben kann.
Eine Anordnung, mit der Prozesskostenhilfe bewilligt wird, kann vorsehen: (a) eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren; (b) einen vorläufigen Betrag, der an den Antragsteller und/oder den Vertreter des Antragstellers zu zahlen ist und diesen in die Lage versetzt, Anforderungen des Berichterstatters oder des ständigen Richters vor Erlass einer endgültigen Anordnung zu erfüllen; (c) einen an den Vertreter des Antragstellers zu zahlenden Betrag oder eine Obergrenze, welche die Auslagen und Gebühren des Vertreters nicht übersteigen dürfen; (d) einen vom Antragsteller zu leistenden Beitrag zu den in Regel 376.1(c) genannten Kosten.
Regel 379 → Prüfung und Entscheidung
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Prozesskostenhilfe.
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