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Regel 379.2 EPGVO regelt die Aufforderung an den Antragsteller zur Behebung von Mängeln im Antrag.
Sind die in den Regeln 377.1(a), .2, 377A, 378 und 378A genannten Anforderungen nicht erfüllt, wird der Antragsteller so bald wie möglich dazu aufgefordert, die Mängel innerhalb von 14 Tagen zu beheben.
Regel 379 → Prüfung und Entscheidung
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Prozesskostenhilfe.
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