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upc:mitteilung_der_entscheidung

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Mitteilung der Entscheidung

Regel 373 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Mitteilung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsteller und die andere Partei.

Regel 373 (3) EPGVO

Die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Prozesskostenhilfe wird dem Antragsteller und der anderen Partei mitgeteilt.

siehe auch

Regel 373 EPGVO → Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe durch das Gericht.

upc/mitteilung_der_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1