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upc:folgen_einer_unrichtigen_erklaerung

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Folgen einer unrichtigen Erklärung

Regel 10 (4) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass bei einer unrichtigen Erklärung eine Zuschlagsgebühr zu entrichten ist. Wird diese nicht rechtzeitig bezahlt, erlischt das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung gemäß Regel 14.

Regel 10 (4) DOEPS

Stellt das Amt fest, dass die Kompensation aufgrund einer unrichtigen Erklärung gewährt wurde, so fordert es den Patentinhaber auf, zusammen mit der nächsten fälligen Jahresgebühr eine Zuschlagsgebühr zu entrichten, die sich aus dem Betrag der gezahlten Kompensation und einer in der Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz festgelegten Verwaltungsgebühr zusammensetzt. Wird diese Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so erlischt das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung gemäß Regel 14.

siehe auch

Regel 10 DOEPS → Prüfung des Antrags und Gewährung der Kompensation
Regelt die Folgen einer unrichtigen Erklärung bei der Beantragung der Kompensation.

upc/folgen_einer_unrichtigen_erklaerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1