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Regel 10 (3) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass das Europäische Patentamt den Patentinhaber auffordern kann, Nachweise zur Anspruchsberechtigung vorzulegen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung bestehen.
Sollte das Amt begründete Zweifel an der Richtigkeit der nach Regel 9 Absatz 2 abgegebenen Erklärung haben, so fordert es den Patentinhaber auf, Nachweise zu erbringen, dass er die Erfordernisse nach Regel 8 Absatz 2 erfüllt. Artikel 113 Absatz 1 und 114 EPÜ sind anzuwenden.
Regel 10 DOEPS → Prüfung des Antrags und Gewährung der Kompensation
Regelt die Anforderung von Nachweisen bei Zweifeln an der Anspruchsberechtigung.
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