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Regel 93 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch das Gericht.
Regel 93.1 EPGVO → Aufforderung zur Einreichung weiterer Schriftsätze
Ermöglicht dem Berichterstatter, den Kläger zur Einreichung weiterer Schriftsätze aufzufordern.
Regel 93.2 EPGVO → Bestimmung eines Termins für eine Zwischenanhörung
Erlaubt dem Berichterstatter, einen Termin für eine Zwischenanhörung zu bestimmen.
Regel 93.3 EPGVO → Anwendung von Regel 35
Bestimmt, dass Regel 35 entsprechend gilt.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von
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