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upc:pruefung_des_antrags_auf_aufhebung_oder_abaenderung_einer_entscheidung_des_amtes

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Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes

Regel 93 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch das Gericht.

Regel 93.1 EPGVO → Aufforderung zur Einreichung weiterer Schriftsätze
Ermöglicht dem Berichterstatter, den Kläger zur Einreichung weiterer Schriftsätze aufzufordern.

Regel 93.2 EPGVO → Bestimmung eines Termins für eine Zwischenanhörung
Erlaubt dem Berichterstatter, einen Termin für eine Zwischenanhörung zu bestimmen.

Regel 93.3 EPGVO → Anwendung von Regel 35
Bestimmt, dass Regel 35 entsprechend gilt.

siehe auch

upc/pruefung_des_antrags_auf_aufhebung_oder_abaenderung_einer_entscheidung_des_amtes.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/29 16:01 von mfreund