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upc:pruefung_des_antrags_auf_aufhebung_oder_abaenderung_einer_entscheidung_des_amtes

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Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes

Regel 93 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch den Berichterstatter.

Regel 93 (1) EPGVO → Aufforderung zur Einreichung weiterer Schriftsätze
Ermöglicht dem Berichterstatter, den Kläger aufzufordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist weitere Schriftsätze einzureichen.

Regel 93 (2) EPGVO → Bestimmung eines Termins für eine Zwischenanhörung
Erlaubt dem Berichterstatter, nach Rücksprache mit dem Kläger, gegebenenfalls einen Termin für eine Zwischenanhörung zu bestimmen.

Regel 93 (3) EPGVO → Anwendung von Regel 35
Legt fest, dass Regel 35 entsprechend gilt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/pruefung_des_antrags_auf_aufhebung_oder_abaenderung_einer_entscheidung_des_amtes.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1