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Regel 93 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch den Berichterstatter.
Regel 93 (1) EPGVO → Aufforderung zur Einreichung weiterer Schriftsätze
Ermöglicht dem Berichterstatter, den Kläger aufzufordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist weitere Schriftsätze einzureichen.
Regel 93 (2) EPGVO → Bestimmung eines Termins für eine Zwischenanhörung
Erlaubt dem Berichterstatter, nach Rücksprache mit dem Kläger, gegebenenfalls einen Termin für eine Zwischenanhörung zu bestimmen.
Regel 93 (3) EPGVO → Anwendung von Regel 35
Legt fest, dass Regel 35 entsprechend gilt.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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