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upc:bestimmung_eines_termins_fuer_eine_zwischenanhoerung

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Bestimmung eines Termins für eine Zwischenanhörung

Regel 93.2 EPGVO erlaubt dem Berichterstatter, einen Termin für eine Zwischenanhörung zu bestimmen.

Regel 93.2 EPGVO

Gegebenenfalls kann der Berichterstatter, nach Rücksprache mit dem Kläger, einen Termin für eine Zwischenanhörung bestimmen.

siehe auch

Regel 93 → Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch das Gericht.

upc/bestimmung_eines_termins_fuer_eine_zwischenanhoerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/29 16:02 von mfreund