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upc:bestimmung_eines_termins_fuer_eine_zwischenanhoerung

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Bestimmung eines Termins für eine Zwischenanhörung

Regel 93 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, nach Rücksprache mit dem Kläger, gegebenenfalls einen Termin für eine Zwischenanhörung zu bestimmen.

Regel 93 (2) EPGVO

Gegebenenfalls kann der Berichterstatter, nach Rücksprache mit dem Kläger, einen Termin für eine Zwischenanhörung bestimmen.

siehe auch

Regel 93 EPGVO → Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch den Berichterstatter.

upc/bestimmung_eines_termins_fuer_eine_zwischenanhoerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1