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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:anwendung_von_regel_35

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Anwendung von Regel 35

Regel 93.3 EPGVO bestimmt, dass Regel 35 entsprechend gilt.

Regel 93.3 EPGVO

Regel 35 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 93 → Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch das Gericht.

upc/anwendung_von_regel_35.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/29 16:02 von mfreund