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Regel 93.3 EPGVO bestimmt, dass Regel 35 entsprechend gilt.
Regel 35 gilt entsprechend.
Regel 93 → Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch das Gericht.
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