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Regel 93 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) ermöglicht dem Berichterstatter, den Kläger aufzufordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist weitere Schriftsätze einzureichen.
Während der Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes kann der Berichterstatter den Kläger auffordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist weitere Schriftsätze einzureichen.
Regel 93 EPGVO → Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch den Berichterstatter.
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