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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:pruefung_der_formerfordernisse_ex-parte-verfahren

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Prüfung der Formerfordernisse (Ex-parte-Verfahren)

Regel 89 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch die Kanzlei.

Regel 89 (1) EPGVO → Erfüllung der Formerfordernisse
Beschreibt die Anforderungen, die die Kanzlei nach Einreichung des Antrags prüft, um sicherzustellen, dass alle Formerfordernisse erfüllt sind.

Regel 89 (2) EPGVO → Aufforderung zur Mängelbehebung
Regelt das Verfahren, wenn die Kanzlei feststellt, dass eine der Anforderungen nicht erfüllt ist, einschließlich der Frist zur Mängelbehebung.

Regel 89 (3) EPGVO → Unterrichtung über Versäumnisentscheidung
Legt fest, dass die Kanzlei den Kläger darüber unterrichtet, dass eine Versäumnisentscheidung ergehen kann, wenn die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben werden.

Regel 89 (4) EPGVO → Abweisung durch Versäumnisentscheidung
Beschreibt das Verfahren, wenn der Kläger die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet, einschließlich der Möglichkeit einer Versäumnisentscheidung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/pruefung_der_formerfordernisse_ex-parte-verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1