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Regel 89.1 EPGVO beschreibt die Prüfung der Anforderungen durch die Kanzlei nach Einreichung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes.
Die Kanzlei prüft nach Einreichung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Artikel 47 Absatz 7 und 49 Absatz 6 des Übereinkommens sowie der Regel 88.1, .2(a) bis (d) und .3 erfüllt sind.
Regel 89 → Prüfung der Formerfordernisse (Ex-parte-Verfahren)
Beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse für einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts.
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