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Regel 352 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht auf Antrag einer Partei die Freigabe einer Sicherheit anordnen kann.
Auf Antrag einer Partei kann das Gericht die Freigabe einer Sicherheit anordnen.
Regel 352 EPGVO → Von Sicherheitsleistung abhängige Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen
Erlaubt dem Gericht, die Bindungswirkung einer Entscheidung oder Anordnung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen.
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