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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:sicherheitsleistung_fuer_gerichtskosten

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Antrag auf Offenlegung von Dokumenten

Regel 159 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Antrag auf Offenlegung von Dokumenten im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung von Schadenersatz.

Regel 159 EPGVO

Eine Partei kann beim Gericht einen Antrag auf Offenlegung von Dokumenten stellen, die für die Festsetzung des Schadenersatzes relevant sind. Der Antrag muss eine genaue Beschreibung der Dokumente enthalten und darlegen, warum diese für die Festsetzung des Schadenersatzes erforderlich sind.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 6 → Prozesskostensicherheit
Behandelt die Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei und für Gerichtskosten.

upc/sicherheitsleistung_fuer_gerichtskosten.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/02 10:29 von mfreund