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Regel 302 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Verfahren, wenn mehrere Kläger oder mehrere Patente beteiligt sind.
Regel 302.1 EPGVO → Trennung von Verfahren
Beschreibt die Möglichkeit des Gerichts, Verfahren mit mehreren Klägern oder in Bezug auf mehrere Patente in getrennten Verfahren zu verhandeln.
Regel 302.2 EPGVO → Entscheidung über neue Gerichtsgebühren
Regelt die Entscheidung des Gerichts über die Zahlung neuer Gerichtsgebühren bei Trennung von Verfahren.
Regel 302.3 EPGVO → Gemeinsame Verhandlung paralleler Verfahren
Ermöglicht die gemeinsame Verhandlung paralleler Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf dasselbe Patent oder dieselben Patente.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 1 → Mehrere Parteien
Regelt die Bestimmungen zu mehreren Parteien im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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