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upc:trennung_von_verfahren

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Trennung von Verfahren

Regel 302 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Verfahren mit mehreren Klägern oder in Bezug auf mehrere Patente in getrennten Verfahren zu verhandeln.

Regel 302 (1) EPGVO

Das Gericht kann anordnen, dass von mehreren Klägern oder in Bezug auf mehrere Patente eingeleitete Verfahren in getrennten Verfahren verhandelt werden.

siehe auch

Regel 302 EPGVO → Mehrere Kläger oder Patente
Erlaubt dem Gericht, Verfahren mit mehreren Klägern oder in Bezug auf mehrere Patente in getrennten Verfahren zu verhandeln und beschreibt die Bedingungen für die Trennung oder Zusammenführung von Verfahren.

upc/trennung_von_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1