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upc:trennung_von_verfahren

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Trennung von Verfahren

Regel 302.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit des Gerichts, Verfahren mit mehreren Klägern oder in Bezug auf mehrere Patente in getrennten Verfahren zu verhandeln.

Regel 302.1 EPGVO

Das Gericht kann anordnen, dass von mehreren Klägern oder in Bezug auf mehrere Patente eingeleitete Verfahren in getrennten Verfahren verhandelt werden.

siehe auch

Regel 302 → Mehrere Kläger oder Patente
Regelt die Verfahren, wenn mehrere Kläger oder mehrere Patente beteiligt sind.

upc/trennung_von_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 06:57 von mfreund