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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:gemeinsame_verhandlung_paralleler_verfahren

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Gemeinsame Verhandlung paralleler Verfahren

Regel 302.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) ermöglicht die gemeinsame Verhandlung paralleler Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf dasselbe Patent oder dieselben Patente.

Regel 302.3 EPGVO

Das Gericht kann anordnen, dass parallele Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf dasselbe Patent oder dieselben Patente vor derselben Lokal- oder Regionalkammer oder vor der Zentralkammer oder dem Berufungsgericht gemeinsam verhandelt werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege liegt.

siehe auch

Regel 302 → Mehrere Kläger oder Patente
Regelt die Verfahren, wenn mehrere Kläger oder mehrere Patente beteiligt sind.

upc/gemeinsame_verhandlung_paralleler_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 06:57 von mfreund