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Regel 42.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass jede Klage auf Nichtigerklärung eines Patents gegen den Inhaber des Patents zu richten ist.
Jede Klage auf Nichtigerklärung eines Patents ist gegen den Inhaber des Patents zu richten.
Regel 42 EPGVO → Klage gegen den Patentinhaber
Beschreibt die Anforderungen an die Klageschrift und die Notwendigkeit, die Klage gegen den Inhaber zu richten.
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