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Regel 3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt den Mitarbeitern der Kanzlei und der Nebenstellen der Kanzlei, Aufgaben der Kanzlei wahrzunehmen, und beschreibt die Bedingungen für die Vornahme von Handlungen durch diese Mitarbeiter.
Regel 3 (1) EPGVO → Bezugnahme auf Kanzlei und Kanzler
Soweit diese Verfahrensordnung auf die Kanzlei oder den Kanzler Bezug nimmt und die Vornahme von Handlungen vorsieht, beinhaltet diese Bezugnahme – soweit anwendbar – auch den Hilfskanzler und die entsprechende Nebenstelle.
Regel 3 (2) EPGVO → Handlungen durch Kanzler, Hilfskanzler oder Mitarbeiter
Diese Handlungen können durch den Kanzler, den Hilfskanzler oder einen Mitarbeiter der Kanzlei oder Nebenstelle der betreffenden Kammer vorgenommen werden.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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