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Regel 3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt den Mitarbeitern der Kanzlei und der Nebenstellen der Kanzlei, Aufgaben der Kanzlei wahrzunehmen, und beschreibt die Bedingungen für die Vornahme von Handlungen durch diese Mitarbeiter.
Soweit diese Verfahrensordnung auf die Kanzlei oder den Kanzler Bezug nimmt und die Vornahme von Handlungen vorsieht, beinhaltet diese Bezugnahme – soweit anwendbar – auch den Hilfskanzler und die entsprechende Nebenstelle, und diese Handlungen können durch den Kanzler, den Hilfskanzler oder einen Mitarbeiter der Kanzlei oder Nebenstelle der betreffenden Kammer vorgenommen werden.
EPGVO, Präambel → Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung
Regelt die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts, einschließlich der Definition von Begriffen und der Berücksichtigung von Sprachregelungen.
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