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Artikel 10 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Einrichtung der Kanzlei am Sitz des Berufungsgerichts.
Artikel 10 (1) des Übereinkommens beschreibt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei am Sitz des Berufungsgerichts.
Artikel 10 (1) Satz 1 → Einrichtung der Kanzlei am Berufungsgerichtssitz
Beschreibt die Einrichtung einer Kanzlei am Sitz des Berufungsgerichts.
Artikel 10 (1) Satz 2 → Leitung und Aufgaben der Kanzlei
Erläutert die Leitung der Kanzlei durch den Kanzler und die ihr zugewiesenen Aufgaben.
Artikel 10 (1) Satz 3 → Öffentlichkeit des Kanzleiregisters
Regelt die Öffentlichkeit des von der Kanzlei geführten Registers unter bestimmten Bedingungen.
Artikel 10 → Kanzlei
Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei sowie die Ernennung des Kanzlers.
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