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upc:entscheidung_ueber_antraege

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Entscheidung über Anträge

Regel 13.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Rolle des Berichterstatters bei der Entscheidung über Anträge gemäß Absatz 1(q).

Regel 13.3 EPGVO

Der Berichterstatter entscheidet nach seiner Bestimmung gemäß Regel 18 so bald wie möglich über alle gemäß Absatz 1(q) gestellten Anträge.

Regel 13.3 EPGVO gilt mutatis mutandis für andere Arten von Eingaben, wenn auch nicht ausdrücklich für eine Klageerwiderung in Berufungsverfahren. Die Vorlage neuer Beweise im Berufungsverfahren ist jedoch die Ausnahme, da Beweise, die eine Partei während des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht vorgelegt hat, vom Berufungsgericht unberücksichtigt bleiben können (Regel 222.2 EPGVO).1)

siehe auch

Regel 13 EPGVO → Inhalt der Klageschrift
Bestimmt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageschrift enthalten sein müssen.

1)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 27. Dezember 2024 – UPC_CoA_523/2024
upc/entscheidung_ueber_antraege.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/31 08:11 von mfreund