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upc:entscheidung_ueber_antraege

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Entscheidung über Anträge

Regel 13.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Rolle des Berichterstatters bei der Entscheidung über Anträge gemäß Absatz 1(q).

Regel 13.3 EPGVO

Der Berichterstatter entscheidet nach seiner Bestimmung gemäß Regel 18 so bald wie möglich über alle gemäß Absatz 1(q) gestellten Anträge.

siehe auch

Regel 13 EPGVO → Inhalt der Klageschrift
Bestimmt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageschrift enthalten sein müssen.

upc/entscheidung_ueber_antraege.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/23 05:43 von mfreund