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Regel 44 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klage auf Nichtigerklärung enthalten sein müssen.
Vorbehaltlich des Punktes (b) hat der Kläger die Klage auf Nichtigerklärung bei der Kanzlei nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens und Anhang II zum Übereinkommen einzureichen. Die Klage auf Nichtigerklärung muss enthalten:
(a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d) und (g), (h),
(b) soweit die Parteien vereinbart haben, die Klage gemäß Artikel 33 Absatz 7 des Übereinkommens vor einer Lokal- oder Regionalkammer zu erheben, die Angabe der Kammer, vor der die Klage verhandelt werden soll, zusammen mit dem Nachweis des Einverständnisses des Beklagten,
(c) gegebenenfalls die Angabe, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt werden soll [Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens], sowie den Nachweis des Einverständnisses des Beklagten,
(d) die Angabe, in welchem Umfang die Nichtigerklärung des Patents beantragt wird,
(e) einen oder mehrere Nichtigkeitsgründe, welche soweit wie möglich durch rechtliche Ausführungen zu stützen sind, und gegebenenfalls Erläuterungen zu der vom Kläger vorgeschlagenen Auslegung des Patentanspruchs,
(f) die vorgebrachten Tatsachen,
(g) die vorgebrachten Beweismittel, soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel,
(h) alle Anordnungen, die der Kläger während des Zwischenverfahrens beantragen wird [Regel 104(e)], und
(i) eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in der Klage auf Nichtigerklärung Bezug genommen wird, sowie gegebenenfalls den Antrag, dass die Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt zu werden brauchen, und/oder alle Anträge gemäß Regel 262.2 und Regel 262A. Regel 13.2 und .3 gilt entsprechend.
Regel 44 EPGVO verlangt, dass eine Klageschrift in einer Nichtigkeitsklage die Nichtigkeitsgründe mit rechtlicher Begründung, die relevanten Tatsachen sowie vorhandene und geplante Beweismittel klar darlegt.
Ähnliche Anforderungen gelten für den Inhalt der Klageschrift in Verletzungsverfahren. Regel 13 EPGVO [→ Inhalt der Klageschrift] legt fest, dass die Klageschrift in einem Verletzungsverfahren die relevanten Tatsachen, die vorgelegten Beweismittel sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe für die behauptete Patentverletzung, einschließlich einer möglichen Anspruchsauslegung, enthalten muss.
Grundsätzlich sind die Parteien verpflichtet, ihren vollständigen Sachvortrag so früh wie möglich darzulegen (Präambel der EPGVO, Abs. 7, letzter Satz [→ Effizienz des Verfahrens]).
Die Einführung neuer Tatsachen und/oder Beweise [→ Neue Tatsachen und Beweismittel], die nicht direkt auf von der Gegenseite vorgebrachte Argumente reagieren, stellt eine Änderung des Falls dar, die nur auf Antrag und nach Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Regel 263 EPGVO [→ Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen] zulässig ist.1)
In bestimmten Situationen, nach der Verteidigung des Beklagten, ist es dem Kläger gestattet, neue Tatsachen und neue Beweise [→ Neue Tatsachen und Beweismittel] vorzubringen, sofern diese geeignet sind, die schon rechtzeitig behaupteten und vom Beklagten bestrittenen Haupttatsachen oder den Beweiswert der bereits eingereichten Beweise zu stützen.2)
Diese Bestimmungen müssen jedoch im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit interpretiert werden, wie er in der Präambel der EPGVO festgelegt ist. Dieser Grundsatz verlangt, dass den Parteien keine Aufgaben auferlegt werden, die zur Erreichung des festgelegten Ziels nicht notwendig sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Regel 44 der EPGVO lediglich eine „Angabe“ der relevanten Tatsachen verlangt. Dies unterstützt eine Interpretation, die einer übermäßig strikten Anwendung des „front-loaded“-Verfahrensprinzips entgegensteht [→ Neue Tatsachen und Beweismittel].3)
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.
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