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upc:inhalt_der_klage_auf_feststellung_der_nichtverletzung

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Inhalt der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung

Regel 63 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung enthalten sein müssen.

Regel 63 (a) EPGVO → Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (h)
Die Klage muss die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (h) enthalten und bestätigen, dass die Anforderungen von Regel 61 erfüllt sind.

Regel 63 (b) EPGVO → Angabe der Kammer und Nachweis des Einverständnisses
Falls vereinbart wurde, die Klage vor einer Lokal- oder Regionalkammer zu erheben, muss die Angabe der Kammer und der Nachweis des Einverständnisses des Beklagten enthalten sein.

Regel 63 © EPGVO → Angabe zur Verhandlung vor einem Einzelrichter
Gegebenenfalls muss die Angabe, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt werden soll, sowie der Nachweis des Einverständnisses des Beklagten enthalten sein.

Regel 63 (d) EPGVO → Begehrte Feststellung
Die vom Kläger begehrte Feststellung muss angegeben werden.

Regel 63 (e) EPGVO → Gründe für die Nichtverletzung
Die Gründe, warum eine konkrete oder beabsichtigte Handlung keine Verletzung des betreffenden Patents darstellt oder darstellen würde, einschließlich rechtlicher Ausführungen und gegebenenfalls Erläuterungen zur vorgeschlagenen Auslegung des Patentanspruchs, müssen angegeben werden.

Regel 63 (f) EPGVO → Vorgebrachte Tatsachen
Die vorgebrachten Tatsachen müssen angegeben werden.

Regel 63 (g) EPGVO → Vorgebrachte Beweismittel
Die vorgebrachten Beweismittel, soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel müssen angegeben werden.

Regel 63 (h) EPGVO → Anträge in der Zwischenanhörung
Alle Anordnungen, die der Kläger in der Zwischenanhörung beantragen wird, müssen angegeben werden.

Regel 63 (i) EPGVO → Angabe des Streitwerts
Die Angabe des Streitwerts, wenn der Kläger davon ausgeht, dass der Wert der Feststellungsklage 500,000 EUR übersteigt, muss enthalten sein.

Regel 63 (j) EPGVO → Aufstellung der Unterlagen
Eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in der Feststellungsklage Bezug genommen wird, sowie gegebenenfalls der Antrag, dass die Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt werden brauchen, und/oder alle Anträge gemäß Regel 262.2 oder Regel 262A, müssen enthalten sein.

siehe auch

Regel 61 EPGVO → Feststellung der Nichtverletzung
Erlaubt einer Person, die eine Handlung vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gegen den Patentinhaber oder Lizenznehmer zu erheben.

Regel 62 EPGVO → Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Feststellung der Nichtverletzung)
Legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung, einer Erwiderung auf die Klage, einer Replik und einer Duplik umfasst.

upc/inhalt_der_klage_auf_feststellung_der_nichtverletzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1