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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:austausch_von_schriftsaetzen_klage_auf_feststellung_der_nichtverletzung

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Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Feststellung der Nichtverletzung)

Regel 62 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung, einer Erwiderung auf die Klage, einer Replik und einer Duplik umfasst.

Regel 62 (1) EPGVO → Schriftliches Verfahren
Das schriftliche Verfahren umfasst: (a) die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung (durch den Kläger) [Regel 63], (b) die Einreichung einer Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung (durch den Beklagten) [Regeln 67 und 68] und optional © die Einreichung einer Replik auf die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 69], (d) die Einreichung einer Duplik auf die Replik [Regel 69].

Regel 62 (2) EPGVO → Anwendung von Regel 12.5
Regel 12.5 findet Anwendung.

siehe auch

Regel 61 EPGVO → Feststellung der Nichtverletzung
Erlaubt einer Person, die eine Handlung vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gegen den Patentinhaber oder Lizenznehmer zu erheben.

Regel 63 EPGVO → Inhalt der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung enthalten sein müssen.

Regel 69 EPGVO → Replik auf die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und Duplik auf die Replik
Erlaubt dem Kläger, innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung einzureichen, und dem Beklagten, innerhalb eines Monats eine Duplik auf die Replik einzureichen.

upc/austausch_von_schriftsaetzen_klage_auf_feststellung_der_nichtverletzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1