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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:aufstellung_der_unterlagen

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Aufstellung der Unterlagen

Regel 29A (f) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Erwiderung auf die Widerklage eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in der Erwiderung auf die Widerklage Bezug genommen wird, sowie gegebenenfalls den Antrag, dass alle Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt zu werden brauchen, und/oder jeden Antrag gemäß Regel 262.2 oder Regel 262A enthalten muss.

Regel 29A (f) EPGVO

Die Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung muss enthalten: eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in der Erwiderung auf die Widerklage Bezug genommen wird, sowie gegebenenfalls den Antrag, dass alle Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt zu werden brauchen, und/oder jeden Antrag gemäß Regel 262.2 oder Regel 262A. Regel 13.2 und .3 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 29A EPGVO → Inhalt der Erwiderung auf die Widerklage
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Widerklage enthalten sein müssen.

upc/aufstellung_der_unterlagen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/30 06:34 von mfreund