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Regel 29A (b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Erwiderung auf die Widerklage die vorgebrachten Beweismittel, soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel enthalten muss.
Die Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung muss enthalten: die vorgebrachten Beweismittel [Regel 170.1], soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel.
Regel 29A EPGVO → Inhalt der Erwiderung auf die Widerklage
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Widerklage enthalten sein müssen.
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