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Regel 33.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Frist für die Antragstellung auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters und die Bedingungen für Anträge nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens.
Der Antrag [Regel 33 → Antrag einer Partei auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters] ist so früh wie möglich im schriftlichen Verfahren zu stellen. Einem Antrag, der nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens eingereicht wird, wird nur stattgegeben, wenn dies angesichts geänderter Umstände wie beispielsweise neuen Vorbringens der Gegenpartei, gerechtfertigt ist und das Gericht den Antrag zugelassen hat.
Regel 33 EPGVO → Antrag einer Partei auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters
Erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.
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