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Regel 371.1 EPGVO beschreibt den Zeitpunkt der Zahlung der Festgebühren und Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen.
Die in Abschnitt I und Abschnitt IV der Gebührentabelle vorgesehenen Festgebühren und die in Abschnitt III der Gebührentabelle vorgesehenen Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen sind zum Zeitpunkt der Einreichung des betreffenden Schriftsatzes oder Antrags zu entrichten. Die Zahlung hat auf eines der vom Gericht angegebenen Bankkonten zu erfolgen und die Angabe der zahlenden Partei oder ihres Vertreters zusammen mit der Nummer des betreffenden Patents und des Aktenzeichens zu enthalten.
Regel 371 → Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren
Legt die Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren fest.
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