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Ein Wiedereinsetzungsantrag gilt nur dann als eingereicht, wenn die hierfür vorgesehene Gebühr gemäß Regel 320.2 [→ Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung] und Regel 371.1 EPGO [→ Zeitpunkt der Zahlung] zum Zeitpunkt der Antragstellung entrichtet wurde. Ohne Gebühr ist der Antrag als nicht gestellt zu behandeln.1)
EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 6 → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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