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upc:einheitlichkeit_des_patentschutzes

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Einheitlichkeit des Patentschutzes

Artikel 5 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] legt fest, dass der Umfang des Rechts und seine Beschränkungen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich sind.

Artikel 5 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Der Umfang dieses Rechts und seine Beschränkungen sind in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Patent einheitliche Wirkung besitzt, einheitlich.

siehe auch

Artikel 5 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Einheitlicher Schutz
Beschreibt die Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

upc/einheitlichkeit_des_patentschutzes.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/19 15:11 von mfreund