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Artikel 5 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] legt fest, dass der Umfang des Rechts und seine Beschränkungen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich sind.
Der Umfang dieses Rechts und seine Beschränkungen sind in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Patent einheitliche Wirkung besitzt, einheitlich.
Artikel 5 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Einheitlicher Schutz
Beschreibt die Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.
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