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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:durchfuehrung_der_muendlichen_verhandlung

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Durchführung der mündlichen Verhandlung

Regel 240 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper unter der Leitung des Vorsitzenden Richters stattfindet.

Regel 240 (1) EPGVO → Leitung der mündlichen Verhandlung
Bestimmt, dass die mündliche Verhandlung vom Vorsitzenden Richter geleitet wird.

Regel 240 (2) EPGVO → Teilnahme der Parteien
Regelt die Teilnahme der Parteien an der mündlichen Verhandlung und deren Rechte, Beweise vorzulegen und Zeugen zu befragen.

Regel 240 (3) EPGVO → Protokoll der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Anforderungen an das Protokoll der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Aufzeichnung der wesentlichen Aussagen und Beweise.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/durchfuehrung_der_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1