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Regel 240 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper unter der Leitung des Vorsitzenden Richters stattfindet.
Regel 240 (1) EPGVO → Leitung der mündlichen Verhandlung
Bestimmt, dass die mündliche Verhandlung vom Vorsitzenden Richter geleitet wird.
Regel 240 (2) EPGVO → Teilnahme der Parteien
Regelt die Teilnahme der Parteien an der mündlichen Verhandlung und deren Rechte, Beweise vorzulegen und Zeugen zu befragen.
Regel 240 (3) EPGVO → Protokoll der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Anforderungen an das Protokoll der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Aufzeichnung der wesentlichen Aussagen und Beweise.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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