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Regel 112.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Teilnahme per Videokonferenz.
Das Gericht kann beschließen,
(a) einer Partei, einem Vertreter oder einer Begleitperson zu gestatten, per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen,
(b) eine Partei, Zeugen oder Sachverständige auf elektronischem Wege, beispielsweise per Videokonferenz, anzuhören, oder
(c) die mündliche Verhandlung per Videokonferenz durchzuführen, wenn alle Parteien einverstanden sind oder das Gericht es in Ausnahmefällen für angebracht hält.
In allen Fällen ist die mündliche Verhandlung in Bild und Ton in den Gerichtssaal zu übertragen.
Regel 112 EPGVO → Durchführung der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung.
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