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Regel 112 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die mündliche Verhandlung unter der Leitung des Vorsitzenden Richters stattfindet.
Die mündliche Verhandlung findet unter der Leitung des Vorsitzenden Richters statt.
Regel 112 EPGVO → Durchführung der mündlichen Verhandlung
Legt fest, dass die mündliche Verhandlung unter der Leitung des Vorsitzenden Richters stattfindet und beschreibt die Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien sowie die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
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