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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:bestellung_eines_gerichtlichen_sachverstaendigen

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Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen

Regel 185 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung.

Regel 185.1 EPGVO → Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen durch das Gericht
Das Gericht kann von Amts wegen und nach Anhörung der Parteien einen gerichtlichen Sachverständigen bestellen.

Regel 185.2 EPGVO → Vorschläge der Parteien zur Auswahl des gerichtlichen Sachverständigen
Die Parteien können Vorschläge zur Person des gerichtlichen Sachverständigen machen.

Regel 185.3 EPGVO → Anforderungen an die Fachkenntnis und Unabhängigkeit des gerichtlichen Sachverständigen
Der gerichtliche Sachverständige muss über die erforderliche Fachkenntnis, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfügen.

Regel 185.4 EPGVO → Inhalt der Anordnung zur Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen
Die Anordnung zur Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen muss bestimmte Angaben enthalten.

Regel 185.5 EPGVO → Übermittlung der Anordnung und erforderliche Unterlagen an den Sachverständigen
Der Sachverständige erhält eine Abschrift der Anordnung zusammen mit den erforderlichen Schriftstücken.

Regel 185.6 EPGVO → Bestätigung der fristgerechten Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen
Der Sachverständige muss schriftlich bestätigen, dass er das Gutachten innerhalb der festgesetzten Frist vorlegen wird.

Regel 185.7 EPGVO → Vereinbarung und Anpassung der Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen
Das Gericht vereinbart mit dem Sachverständigen eine Vergütung für das Gutachten und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Regel 185.8 EPGVO → Folgen bei Fristversäumnis durch den gerichtlichen Sachverständigen
Legt ein Sachverständiger sein Gutachten nicht fristgerecht vor, kann das Gericht einen anderen Gutachter bestellen.

Regel 185.9 EPGVO → Führung einer Liste von technischen Sachverständigen durch die Kanzlei
Die Kanzlei führt eine nicht verbindliche Liste von technischen Sachverständigen.

siehe auch

EPGVO, Teil 2, Kapitel 2 → Gerichtliche Sachverständige
Beschreibt die Bestellung und Pflichten von gerichtlichen Sachverständigen.

upc/bestellung_eines_gerichtlichen_sachverstaendigen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 08:41 von mfreund