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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:bestellung_eines_gerichtlichen_sachverstaendigen

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Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen

Regel 185 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung.

Regel 185 (1) EPGVO → Bestellung durch das Gericht
Muss das Gericht eine konkrete technische oder sonstige Frage in Bezug auf das Verfahren klären, kann es von Amts wegen und nach Anhörung der Parteien einen gerichtlichen Sachverständigen bestellen.

Regel 185 (2) EPGVO → Vorschläge der Parteien
Die Parteien können Vorschläge zur Person des gerichtlichen Sachverständigen, seinem technischen oder sonstigen maßgeblichen Hintergrund und den ihm vorzulegenden Fragen machen.

Regel 185 (3) EPGVO → Verantwortlichkeit und Anforderungen
Der gerichtliche Sachverständige ist dem Gericht gegenüber verantwortlich und muss über die für die Bestellung als gerichtlicher Sachverständiger erforderliche Fachkenntnis, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfügen. Die Parteien haben das Recht, zur Fachkenntnis, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des gerichtlichen Sachverständigen Stellung zu nehmen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/bestellung_eines_gerichtlichen_sachverstaendigen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1