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Regel 185.5 EPGVO beschreibt die Übermittlung der Anordnung an den gerichtlichen Sachverständigen.
Der Sachverständige erhält eine Abschrift der Anordnung zusammen mit den Schriftstücken und sonstigen Beweismitteln, die das Gericht als für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich erachtet.
Regel 185 → Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen
Erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung.
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