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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:uebermittlung_der_anordnung_und_erforderliche_unterlagen_an_den_sachverstaendigen

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Übermittlung der Anordnung und erforderliche Unterlagen an den Sachverständigen

Regel 185.5 EPGVO beschreibt die Übermittlung der Anordnung an den gerichtlichen Sachverständigen.

Regel 185.5 EPGVO

Der Sachverständige erhält eine Abschrift der Anordnung zusammen mit den Schriftstücken und sonstigen Beweismitteln, die das Gericht als für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich erachtet.

siehe auch

Regel 185 → Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen
Erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung.

upc/uebermittlung_der_anordnung_und_erforderliche_unterlagen_an_den_sachverstaendigen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 08:42 von mfreund