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Regel 185.8 EPGVO beschreibt die Folgen, wenn ein gerichtlicher Sachverständiger sein Gutachten nicht fristgerecht vorlegt.
Legt ein vom Gericht bestellter Sachverständiger sein Gutachten nicht innerhalb der festgesetzten Frist oder, sofern diese auf Bitte des Sachverständigen verlängert wurde, nicht innerhalb der verlängerten Frist vor, kann das Gericht stattdessen einen anderen Gutachter bestellen. Das Gericht kann den Sachverständigen für sämtliche oder einen Teil der Kosten der Bestellung und Vergütung eines anderen Sachverständigen haftbar machen.
Regel 185 → Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen
Erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung.
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