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Regel 185.3 EPGVO beschreibt die Anforderungen an den gerichtlichen Sachverständigen.
Der gerichtliche Sachverständige ist dem Gericht gegenüber verantwortlich und muss über die für die Bestellung als gerichtlicher Sachverständiger erforderliche Fachkenntnis, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfügen. Die Parteien haben das Recht, zur Fachkenntnis, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des gerichtlichen Sachverständigen Stellung zu nehmen.
Regel 185 → Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen
Erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung.
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