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Artikel 7 (1) der Verordnung über den einheitlichen Patentschutz bestimmt, dass ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als nationales Patent des Mitgliedstaats behandelt wird, in dem der Patentanmelder seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung hat.
Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens ist in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent des teilnehmenden Mitgliedstaats zu behandeln, in dem dieses Patent einheitliche Wirkung hat, und in dem, gemäß dem Europäischen Patentregister:
a) der Patentanmelder zum Zeitpunkt der Einreichung einer Anmeldung eines Europäischen Patents seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung hat oder,
b) sofern Buchstabe a nicht zutrifft, der Patentanmelder zum Zeitpunkt der Einreichung einer Anmeldung eines Europäischen Patents eine Niederlassung hatte.
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 7 → Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent
Regelt die Behandlung eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung als Vermögensgegenstand und seine Gleichstellung mit nationalen Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.
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