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Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] regelt die Behandlung eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung als Vermögensgegenstand und seine Gleichstellung mit nationalen Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Artikel 7 (1) → Behandlung als nationales Patent bei Wohnsitz oder Hauptniederlassung
Bestimmt, dass ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als nationales Patent des Mitgliedstaats behandelt wird, in dem der Patentanmelder seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung hat.
Artikel 7 (2) → Behandlung bei mehreren Patentanmeldern
Regelt die Behandlung bei mehreren Patentanmeldern und legt fest, welcher Anmelder maßgeblich ist.
Artikel 7 (3) → Behandlung ohne Wohnsitz in einem teilnehmenden Mitgliedstaat
Legt fest, dass das Patent als nationales Patent des Staates behandelt wird, in dem die Europäische Patentorganisation ihren Sitz hat, wenn kein Anmelder in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig ist.
Artikel 7 (4) → Unabhängigkeit vom nationalen Patentregister
Stellt klar, dass der Erwerb eines Rechts nicht von einem Eintrag in ein nationales Patentregister abhängig gemacht werden darf.
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel III → Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Behandlung eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung als Vermögensgegenstand und seine Gleichstellung mit nationalen Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.
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