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Das Gericht kann auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Antragstellers hin nach Maßgabe der Verfahrensordnung anordnen, dass der Verletzer dem Antragsteller über Folgendes Auskunft erteilt:
a) Ursprung und Vertriebswege der verletzenden Erzeugnisse oder Verfahren,
b) die erzeugten, hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und die Preise, die für die verletzenden Erzeugnisse gezahlt wurden und
c) die Identität aller an der Herstellung oder dem Vertrieb von verletzenden Erzeugnissen oder an der Anwendung des verletzenden Verfahrens beteiligten dritten Personen.
Das Gericht kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ferner anordnen, dass jede dritte Partei, die
a) nachweislich verletzende Erzeugnisse in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte oder die ein verletzendes Verfahren in gewerblichem Ausmaß angewandt hat,
b) nachweislich für verletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder
c) nach den Angaben einer unter den Buchstaben a und b genannten Person an der Erzeugung, Herstellung oder am Vertrieb verletzender Erzeugnisse oder Verfahren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
dem Antragsteller die in Absatz 1 genannten Auskünfte erteilt.
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent
Artikel 67 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Befugnis des Gerichts, die Erteilung von Auskünften anzuordnen, um die Durchsetzung von Rechten zu unterstützen.
Artikel 67 (1) → Anordnung der Auskunftserteilung durch den Verletzer
Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass der Verletzer über Ursprung, Vertriebswege, Mengen, Preise und beteiligte Personen Auskunft erteilt.
Artikel 67 (2) → Anordnung der Auskunftserteilung durch Dritte
Das Gericht kann anordnen, dass Dritte, die in gewerblichem Ausmaß mit verletzenden Erzeugnissen oder Verfahren in Verbindung stehen, Auskunft erteilen.
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, Kapitel V → Beweisaufnahme und sonstige Verfahrensregeln
Regelt die Verfahren zur Beweisaufnahme und die Befugnisse des Gerichts zur Anordnung von Maßnahmen, um die Durchsetzung von Rechten zu gewährleisten, einschließlich der Erteilung von Auskünften und der Sicherung von Beweismitteln.
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