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Artikel 67 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Befugnis des Gerichts, die Erteilung von Auskünften anzuordnen, um die Durchsetzung von Rechten zu unterstützen.
Artikel 67 (1) → Anordnung der Auskunftserteilung durch den Verletzer
Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass der Verletzer über Ursprung, Vertriebswege, Mengen, Preise und beteiligte Personen Auskunft erteilt.
Artikel 67 (2) → Anordnung der Auskunftserteilung durch Dritte
Das Gericht kann anordnen, dass Dritte, die in gewerblichem Ausmaß mit verletzenden Erzeugnissen oder Verfahren in Verbindung stehen, Auskunft erteilen.
Möchte der Kläger die nach Art. 67 EPGÜ zu erteilende Auskunft in elektronischer Form erhalten, muss dies konkret beantragt werden. Lässt der Urteilsausspruch offen, ob eine Auskunft in Papierform oder elektronisch erteilt werden soll, kann die Auskunft grundsätzlich wahlweise in einer der beiden Formen erteilt werden.1)
Weder Art. 67 EPGÜ noch die EPGVO enthalten spezifische Regelungen dazu, ob eine schriftlich zu erteilende Auskunft in elektronischer (digitaler) Form oder auf Papier zu leisten ist. Die Beantragung und Anordnung einer Auskunft in elektronischer Form ist allerdings nach dem insofern offenen Wortlaut von Art. 67 EPGÜ nicht ausgeschlossen. Nach Art. 76 Abs. 1 EPGÜ [→ Entscheidung nach Maßgabe der Anträge] („…Maßgabe der von den Parteien gestellten Anträge…“) obliegt es der Klagepartei, den Antrag nach Art. 67 EPGÜ im Hinblick auf die gewünschte Form der Auskunftserteilung möglichst konkret zu fassen. Soll eine Auskunft (Art. 67 EPGÜ) in elektronischer Form erteilt werden, muss dies folglich konkret beantragt werden. Mangelt es dem Antrag an einer Bestimmung der Form, ist der Auskunftsantrag zwar insofern nicht wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig; dem Schuldner der Auskunft steht es dann aber grundsätzlich frei, in welcher Form (elektronisch oder auf Papier) die Auskunft erteilt wird.2)
Das Erfordernis eines hinsichtlich der Form der Auskunftserteilung bestimmt gefassten Antrags und einer dementsprechend bestimmt gefassten gerichtlichen Anordnung ergibt sich auch aus unionsrechtlich geltenden Grundsätzen. Auch für Maßnahmen wie die Verhängung eines Zwangsgeldes wegen Nichtbeachtung einer gerichtlichen Anordnung ist der in Art. 7 EMRK, Art. 49 Abs. 1 GRCh [→ Keine Strafe ohne Gesetz] positivierte unionsrechtliche Grundsatz des »nulla poena sine lege« zu beachten. Daher setzt die Vollstreckung einer Anordnung nach Regel 354.3 EPGVO [→ Zwangsgeldzahlungen bei Nichtbeachtung der Anordnung] voraus, dass die gerichtliche Anordnung so bestimmt gefasst ist, dass ein Verstoß eindeutig festgestellt werden kann. Steht etwa die Nichtbeachtung der Form der Auskunftserteilung in Rede, kann ein Zwangsgeld nur angeordnet werden, wenn die erforderliche Form in der gerichtlichen Anordnung auch hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebracht wurde; andernfalls kann ein Formverstoß nicht festgestellt werden.3)
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, Kapitel V → Beweisaufnahme und sonstige Verfahrensregeln
Regelt die Verfahren zur Beweisaufnahme und die Befugnisse des Gerichts zur Anordnung von Maßnahmen, um die Durchsetzung von Rechten zu gewährleisten, einschließlich der Erteilung von Auskünften und der Sicherung von Beweismitteln.
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