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upc:anordnung_der_auskunftserteilung_durch_dritte

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Anordnung der Auskunftserteilung durch Dritte

Artikel 67 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ermöglicht es dem Gericht, die Erteilung von Auskünften durch Dritte anzuordnen, die in gewerblichem Ausmaß mit verletzenden Erzeugnissen oder Verfahren in Verbindung stehen.

Artikel 67 (2)

Das Gericht kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ferner anordnen, dass jede dritte Partei, die

a) nachweislich verletzende Erzeugnisse in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte oder die ein verletzendes Verfahren in gewerblichem Ausmaß angewandt hat,

b) nachweislich für verletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder

c) nach den Angaben einer unter den Buchstaben a und b genannten Person an der Erzeugung, Herstellung oder am Vertrieb verletzender Erzeugnisse oder Verfahren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,

dem Antragsteller die in Absatz 1 genannten Auskünfte erteilt.

siehe auch

Artikel 67 → Befugnis, die Erteilung einer Auskunft anzuordnen
Regelt die Befugnis des Gerichts, die Erteilung von Auskünften anzuordnen, um die Durchsetzung von Rechten zu unterstützen.

upc/anordnung_der_auskunftserteilung_durch_dritte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:24 von 127.0.0.1