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Artikel 49 (1) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) legt fest, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden darf, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war.
Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.
Artikel 7 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) behandelt den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“, der sicherstellt, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden darf, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war.
Artikel 7 (1) EMRK → Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 7 (2) EMRK → Anerkennung internationaler Rechtsgrundsätze
Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Artikel 49 GRCh → Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
Behandelt die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.
EMRK, Abschnitt I → Rechte und Freiheiten
Der erste Abschnitt der Konvention behandelt die grundlegenden Rechte und Freiheiten, die allen Personen unter der Hoheitsgewalt der Vertragsparteien zustehen, einschließlich des Rechts auf Leben, des Verbots der Folter und des Rechts auf ein faires Verfahren.
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