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upc:aufforderung_zur_streithilfe

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Aufforderung zur Streithilfe

Regel 316 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter oder dem Vorsitzenden Richter, eine Person, die vom Ausgang des Verfahrens betroffen ist, zur Streithilfe aufzufordern, und beschreibt die Anforderungen an die Aufforderung und den Streithilfeantrag.

Regel 316 (1) EPGVO → Aufforderung zur Streithilfe durch das Gericht
Erlaubt dem Berichterstatter oder dem Vorsitzenden Richter, eine Person zur Streithilfe aufzufordern, und beschreibt die Anforderungen an die Aufforderung.

Regel 316 (2) EPGVO → Einreichung des Streithilfeantrags
Beschreibt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung des Streithilfeantrags und des Streithilfeschriftsatzes.

Regel 316 (3) EPGVO → Bindung des Streithelfers an die Entscheidung
Legt fest, dass ein Streithelfer an die Entscheidung über die Klage gebunden ist.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/aufforderung_zur_streithilfe.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1