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upc:bindung_des_streithelfers_an_die_entscheidung

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Bindung des Streithelfers an die Entscheidung

Regel 316 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass ein Streithelfer an die Entscheidung über die Klage gebunden ist.

Regel 316 (3) EPGVO

Ein Streithelfer ist an die Entscheidung über die Klage gebunden.

siehe auch

Regel 316 EPGVO → Aufforderung zur Streithilfe
Erlaubt dem Berichterstatter oder dem Vorsitzenden Richter, eine Person, die vom Ausgang des Verfahrens betroffen ist, zur Streithilfe aufzufordern, und beschreibt die Anforderungen an die Aufforderung und den Streithilfeantrag.

upc/bindung_des_streithelfers_an_die_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1