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Regel 316.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Fristen für die Einreichung eines Streithilfeantrags und eines Streithilfeschriftsatzes durch die aufgeforderte Person.
Möchte die Person beitreten, muss sie innerhalb eines Monats ab Zustellung der Aufforderung ihren Streithilfeantrag und innerhalb einer weiteren, vom Berichterstatter oder Vorsitzenden Richter festzusetzenden Frist ihren Streithilfeschriftsatz einreichen. Regel 313.3 und .4 sowie die Regeln 314 und 315 gelten entsprechend.
Regel 316 → Aufforderung zur Streithilfe
Regelt die Aufforderung zur Streithilfe im Verfahren.
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