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Regel 316.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit des Gerichts, eine Person zur Streithilfe aufzufordern.
Der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter kann von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei jede Person, die vom Ergebnis des Rechtsstreits betroffen ist, dazu auffordern, dem Gericht innerhalb einer festzusetzenden Frist mitzuteilen, ob sie dem Verfahren als Streithelfer beitreten möchte.
Regel 316 → Aufforderung zur Streithilfe
Regelt die Aufforderung zur Streithilfe im Verfahren.
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