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upc:antrag_auf_ruecktritt_von_der_inanspruchnahme_der_ausnahmeregelung

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Antrag auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ("Opt-back-in")

Regel 5.7 EPGVO beschreibt den Prozess für die Einreichung eines Antrags auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung.

Regel 5.7 EPGVO

Der Inhaber eines Patents oder einer Anmeldung, das bzw. die Gegenstand eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach dieser Regel unterliegt, kann in Bezug auf das Patent oder die Anmeldung einen Antrag auf Rücktritt stellen, jedoch nicht in Bezug auf verschiedene Staaten, für die das europäische Patent erteilt wurde oder die in der Anmeldung benannt sind. Der Antrag auf Rücktritt muss die Angaben gemäß Absatz 3 enthalten. Der Kanzler trägt den Antrag auf Rücktritt so bald wie möglich in das Register ein. Der Rücktritt gilt als ab dem Tag der Eintragung in das Register wirksam. Die Absätze 1(a) und 5 gelten entsprechend.

Artikel 83 (4) EPGÜ [→ Widerruf des Opt-Outs] beschreibt die Möglichkeit, von der Ausnahmeregelung zurückzutreten.

Das einzige online verfügbare amtliche Formular für die Einreichung eines Rücktritts von der Ausnahmeregelung gemäß Regel 5.7 EPGVO ist der entsprechende Workflow im Fallbearbeitungssystem (CMS). Bei dem bereitgestellten Template handelt es sich nicht um ein Formular im Sinne der Regel 4.1 EPGVO [→ Elektronische Einreichung von Unterlagen], sondern um eine Arbeitshilfe für die Nutzer des Systems. Den Nutzern ist es freigestellt, eine andere Arbeitshilfe zu verwenden.

siehe auch

Regel 5 → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Regelt die Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente und Anmeldungen.

upc/antrag_auf_ruecktritt_von_der_inanspruchnahme_der_ausnahmeregelung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/19 10:28 von mfreund