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Gemäß Regel 313.1 EPGVO [→ Einreichung eines Streithilfeantrags] kann ein Antrag auf Intervention [Regel 313 → Streithilfeantrag] jederzeit während des Verfahrens vor Gericht von jeder Person eingereicht werden, die ein rechtliches Interesse am Ausgang einer dem Gericht vorgelegten Klage nachweist.1)
Gemäß R. 313.2 EPGVO [→ Zulässigkeit des Streithilfeantrags] ist ein Antrag auf Intervention nur dann zulässig, wenn er vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt wird, es sei denn, das Gericht ordnet etwas anderes an.2)
Regel 313 → Streithilfeantrag
Regelt den Streithilfeantrag im Verfahren.
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